25.9.07

Lesbisches Paar wollte nur ein Kind

In Australien verklagt ein lesbisches Paar einen Arzt, weil es sich vor einer künstlichen Befruchtung ein Kind wünschte - und Zwillinge bekam. Die beiden Frauen fordern 245.500 Euro Schadenersatz für die zusätzlichen Kosten der zweiten Tochter.






Den Schadenersatz hat das Paar auch deshalb so hoch angesetzt, weil es das Mädchen auf eine Privatschule schicken möchte und die Gebühren dementsprechend hoch sind, teilte ein Gericht in Canberra mit.


Vor der künstlichen Befruchtung im Jahr 2003 hätten sie ihrem Arzt klar zu verstehen gegeben, dass sie nur ein Baby wünschten, begründeten die Frauen ihre Klage. In der Einverständniserklärung sei extra darauf hingewiesen worden, dass lediglich ein Embryo eingepflanzt werden solle. Die Geburt der zwei Kinder hätte die Beziehung der beiden schwer belastet, hieß es.


Der erste Fall dieser Art in Australien hat in dem Land für Empörung gesorgt und eine Wertedebatte ausgelöst. "Wir scheinen mehr daran interessiert zu sein, den Wünschen Erwachsener nachzukommen, als die Rechte von Kinder zu schützen", erklärte der konservative Senator Guy Barnett. Das Zivilverfahren wegen der bereits drei Jahre alten Zwillinge untergrabe die Bedeutung von Elternschaft. Barnett rief dazu auf, gleichgeschlechtlichen Paaren und unverheirateten Frauen eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte künstliche Befruchtung künftig zu untersagen.

10.9.07

Operation schadet Fruchtbarkeit

Verwachsungen nach Operation sind eine häufige Ursache für Unfruchtbarkeit. Nach Operationen im Bauchraum kommt es in 90 Prozent der Fälle nach dem Eingriff zu sogenannten Adhäsionen.


Bei Verletzungen oder Entzündungen schüttet der Körper gerinnungsaktive Substanzen aus, die nicht nur die Wunde schließen, sondern auch benachbarte Organe miteinander verkleben können. Im Fall der Blinddarm-Operation kommt es bei weiblichen Patienten immer wieder vor, dass der rechte Eierstock und Eileiter mit der Wunde verwächst. Dies kann den Transport von Ei- und Samenzellen behindern.


Weibliche Unfruchtbarkeit ist in etwa 30 Prozent der Fälle auf Adhäsionen im Unterleib zurückzuführen. Männliche Patienten leiden gleichermaßen unter Adhäsionen. Sie können zu chronischen Unterleibsschmerzen führen, etwa wenn eine Operationswunde mit dem Darm verwächst und das Verdauungsorgan in unnatürlicher Weise fixiert. Nicht selten müssen Patienten wegen solcher postoperativen Komplikationen noch einmal unter das Messer um die Verwachsungen vom Chirurgen operativ lösen zu lassen.


Adhäsionsbedingte Klinikeinweisungen stehen in der Krankenhaus-Statistik an achter Stelle. Dabei sind Adhäsionen vermeidbar. Es gibt Medikamente, die den Bauchraum nach der Operation umspülen und dafür sorgen, dass Organe nicht mit der Wunde verkleben. Bei kleineren Eingriffen kann der Chirurg die Wunde mit einer speziellen Folie abdecken und ein Zusammenwachsen mit benachbartem Gewebe verhindern. Die Kosten liegen zwischen 60 und 300 Euro.

5.9.07

Nicht verheiratet: Künstliche Befruchtung steuerlich absetzbar

Frauen können die Kosten für die künstliche Befruchtung beim Fiskus als außergewöhnliche Belastung geltend machen – egal ob sie verheiratet sind oder nicht. Dies entschied nun der Bundesfinanzhof. Die Richter stuften Unfruchtbarkeit als eine Krankheit ein.

 

Auch unverheiratete Frauen können die Ausgaben für eine künstliche Befruchtung mit dem Samen ihres Partners als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Empfängnisunfähigkeit einer Frau unabhängig von ihrem Familienstand eine Krankheit sei und rückte damit von seiner bisherigen Position ab.

Bisher hatte das höchste deutsche Steuergericht die Kosten für eine Befruchtung bei unverheirateten Frauen auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wenn sie in einer festen Partnerschaft lebten. Im konkreten Fall ließen die Richter aber die Ausgaben einer unverheirateten Frau in Höhe von 24.000 Mark (12.300 Euro) für eine künstliche Befruchtung mit dem Samen ihres Lebensgefährten als außergewöhnliche Belastung zu. Die Klägerin lebte seit zwölf Jahren in einer festen Partnerschaft, die Ärztekammer hatte die Behandlung befürwortet.

Die Krankenkasse übernahm die Kosten jedoch nicht, da nur verheiratete Paare gesetzlichen Anspruch darauf haben. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Beschränkung im Februar als verfassungsgemäß bestätigt, das Finanzamt lehnte einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung ab.

 

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, auch wenn es für verheiratete Frauen möglicherweise eine intensivere Zwangslage gebe oder es dem Kindeswohl am besten entspreche, wenn die Eltern miteinander verheiratet seien, rechtfertigte dies nicht, unverheirateten Frauen den steuerlichen Abzug der Kosten zu versagen.

Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung seien zu berücksichtigen, soweit die Maßnahmen in Übereinstimmung mit ärztlichen Richtlinien vorgenommen würden. Die Empfängnisunfähigkeit werde durch die künstliche Befruchtung zwar nicht behoben, die steuerliche Abziehbarkeit setze aber keine Heilung voraus. Es genüge, wenn Aufwendungen die Krankheit erträglicher machten, wie es etwa auch bei Zahnersatz und Brillen anerkannt sei.

 

(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof III R 47/05)