5.9.07

Nicht verheiratet: Künstliche Befruchtung steuerlich absetzbar

Frauen können die Kosten für die künstliche Befruchtung beim Fiskus als außergewöhnliche Belastung geltend machen – egal ob sie verheiratet sind oder nicht. Dies entschied nun der Bundesfinanzhof. Die Richter stuften Unfruchtbarkeit als eine Krankheit ein.

 

Auch unverheiratete Frauen können die Ausgaben für eine künstliche Befruchtung mit dem Samen ihres Partners als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Empfängnisunfähigkeit einer Frau unabhängig von ihrem Familienstand eine Krankheit sei und rückte damit von seiner bisherigen Position ab.

Bisher hatte das höchste deutsche Steuergericht die Kosten für eine Befruchtung bei unverheirateten Frauen auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wenn sie in einer festen Partnerschaft lebten. Im konkreten Fall ließen die Richter aber die Ausgaben einer unverheirateten Frau in Höhe von 24.000 Mark (12.300 Euro) für eine künstliche Befruchtung mit dem Samen ihres Lebensgefährten als außergewöhnliche Belastung zu. Die Klägerin lebte seit zwölf Jahren in einer festen Partnerschaft, die Ärztekammer hatte die Behandlung befürwortet.

Die Krankenkasse übernahm die Kosten jedoch nicht, da nur verheiratete Paare gesetzlichen Anspruch darauf haben. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Beschränkung im Februar als verfassungsgemäß bestätigt, das Finanzamt lehnte einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung ab.

 

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, auch wenn es für verheiratete Frauen möglicherweise eine intensivere Zwangslage gebe oder es dem Kindeswohl am besten entspreche, wenn die Eltern miteinander verheiratet seien, rechtfertigte dies nicht, unverheirateten Frauen den steuerlichen Abzug der Kosten zu versagen.

Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung seien zu berücksichtigen, soweit die Maßnahmen in Übereinstimmung mit ärztlichen Richtlinien vorgenommen würden. Die Empfängnisunfähigkeit werde durch die künstliche Befruchtung zwar nicht behoben, die steuerliche Abziehbarkeit setze aber keine Heilung voraus. Es genüge, wenn Aufwendungen die Krankheit erträglicher machten, wie es etwa auch bei Zahnersatz und Brillen anerkannt sei.

 

(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof III R 47/05)

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